Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
INHABER Christian Sumer
1. Geltungsbereich:
Für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, für Montageleistungen gelten ergänzend unsere Allgemeinen Montagebedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustande kommenden Vertrages. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden
Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss, Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Mündliche Angebote und mündlichen Aufträge sowie alle etwaigen mündlichen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei umgehender Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Lieferanzeige oder Rechnung ersetzt werden.
2.2 Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen bis zu jeweils 5 % ist bei Kleinteilen, Verbrauchsmaterialien etc. unter verhältnismäßiger Herab- oder Hinaufsetzung des Preises zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften von Waren gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.3 Vertragsergänzungen und –abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.
2.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware und etwaige spezielle Sicherheitsvorkehrungen in der kundenspezifischen Anwendung unter genauer Beschreibung dieser besonderen Anforderungen und speziellen Sicherheitsvorkehrungen schriftlich hinzuweisen.
3. Preise
3.1 Angebotene Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten für Verpackung und Fracht und Transportversicherung ab Lieferwerk oder Lager, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in jedem Fall zum jeweils gültigen Satz zusätzlich berechnet. Etwaige übernommen Montageleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B.: Zölle, im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.
3.3 Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn-. Und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten liegt.
4. Lieferzeit
4.1 Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen und – fristen bedarf der Schriftform. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca. etwa, etc.) Lieferterminen und – fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden oder – falls eine Anzahlung vereinbart wurde oder ein Teil des Preises gemäß Punkt 8.1. fällig ist – nach Eingang der Anzahlung oder des gemäß Punkt 8.1. fälligen Teilbetrages bei uns, keinesfalls aber bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen, vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
4.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.4 Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, und nach deren fruchtlosem Ablauf von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes
Verschulden zur Last. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.5 Wir geraten nicht in Verzug solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige
Behinderungen, Import- und Exportgenehmigungen
5.1 Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
5.2 Wenn uns erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrages infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird, können wir, auch wenn wir die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung übernommen haben, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
5.3 Ist ein Liefertermin oder ein Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von Ereignissen nach Abs.1 oder 2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versand und Gefahrenübergang
6.1 Versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich abzurufen und abzunehmen. Bei von uns übernommenem Versand erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem ermessen, wenn und soweit keine besondere Vereinbarung mit dem Kunden vorliegt.
6.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes bzw. des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportversicherung schließen wir nur bei besonderer Vereinbarung ab.
6.3 Wird versandbereit gemeldete Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder einzulagern. Gleiches gilt, wenn im Falle des Verkaufes auf Abruf der Kunde die Ware nicht binnen einer Frist von 3 Monaten abruft und eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Zur Einlagerung von Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommen
Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann, und der Kunde nach Verständigung hiervon die Waren nicht unverzüglich abnimmt.
6.4 Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie im Falle eines Verkaufs auf Abruf nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Statt dessen können wir auch nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag bzw. im Falle eines Verkaufs auf Abruf von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1 Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren oder erkennbar gewesen wären, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach deren Feststellung, schriftlich zu rügen. Erfolgt vereinbarungsgemäß eine förmliche Abnahme, so können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nach der Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Nimmt der Kunde die vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, vor, so gelten die Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes.
7.2 Jede weitere Be- oder Verarbeitung oder Benutzung unserer Ware ist einzustellen und uns Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben.
7.3 Wenn nicht anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate (bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate) nach Gefahrenübergang.
7.4 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zum Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie Ware oder zur Verbesserung verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandlung (Rücktritt) oder Preisminderung. Die gegen eine mängelfreie Ware ausgetauschte mangelhafte Sache geht in unser Eigentum über, sofern der Kunde daran bereits Eigentum erworben hatte.
7.5 Der Kunde ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls wir unserer Verpflichtung zur Verbesserung oder zur Lieferung einer mängelfreien Ware nicht nachkommen und eine von ihm gesetzte angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Der Kunde ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, nachdem zwei Verbesserungsversuche fehlgeschlagen sind und Austausche gegen eine mängelfreie Ware
unmöglich sind.
7.6 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir in keinem Fall.
7.7 Ein Gewährleistungsanspruch besteht keinesfalls in folgenden Fällen:
7.7.1 Der Kunde nimmt eigenmächtig Veränderungen an unserer Ware vor.
7.7.2 Die Ware wird vom Kunden zweckentfremdet benützt, z.B. nicht in Entsprechung der uns bei Vertragsabschluß mitgeteilten Umstände in der kundenspezifischen Anwendung.
7.7.3 Die Ware wird vom Kunden unsachgemäß bedient, vor allem durch Nichteinhaltung unserer Betriebsanleitung.
7.7.4 Mangelhafte Instandhaltung durch den Kunden.
7.7.5 Normaler Verschleiß, chemische, elektronische, elektrische oder umweltbedingte Einflüsse.
7.7.6 Für Mängel, die erst nach Gefahrenübergang entstanden sind.
7.7.7 Der Kunde benutzt keine auf unsere Produkte abgestimmten Verbrauchsmaterialien.
7.8 Voraussetzungen unserer Haftungen sind die Erfüllung der dem Besteller obliegenden
Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.9 Eine Abtretung des Gewährleistungsanspruches ist ausgeschlossen.
7.10 Falls der Vertrag mit dem Kunden eine gebrauchte Ware zum Gegenstand hatte, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Ein vereinbarter oder von uns gewährter Anspruch auf Skontoabzug besteht nur unter der Bedingung, dass keine ältere Rechnung offen ist.
Von fälligen Beträgen hat der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens 1 % pro Monat, zu entrichten. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.
8.2 Angebotene Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Sie müssen ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sein. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluss unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
8.3 Wenn uns Tatsachen bekannt werden ,die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind, oder für die wir erfüllungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen – auch wenn verbindliche
Liefertermine und –fristen vereinbart worden sind – brauchen wir in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Lässt der Kunde eine von uns gesetzte Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, die den Hinweis enthält, dass wir unsere Leistung von der fristgerechten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, verstreichen, so sind wir berechtigt, unser Leistung zu verweigern und Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu
begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Wiener Börse am Tag der Aufrechnungserklärung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
9.2 Bei der Lieferung von Ersatzteilen, Nachrüstungen oder Sonderausstattungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Verlieren wir jedoch durch unseren Einbau das Eigentum, so tritt zur Sicherheit bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an die Stelle des Eigentumsvorbehalts ein dem Rechnungsbetrag entsprechender Miteigentumsanteil an der Maschine bzw.
Anlage.
9.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, den im Eigentum der INCOS stehenden Vertragsgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.4 Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen der INCOS anzuzeigen.
9.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzuverlangen, ohne dass dadurch der Vertrag aufgelöst wird. Die Kosten des Rück- oder Weitertransportes trägt der Kunde.
10. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
Wenn und soweit die vorstehenden Bedingung keine besonderen Vorschriften enthalten ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlungen, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder Schlechterfüllung der Verbesserung) ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
11. Explosionsschutz, Produkthaftung
Die Einrichtung von elektrischen Anlagen kann gewissen technischen Vorschriften unterliegen. Entsprechend darf nach den besonderen Bedingungen die Bedienung und Wartung der Anlage nur Personen übertragen werden, die hinreichend unterwiesen und mit der Anlage vertraut gemacht worden sind. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, haften wir nicht für Schadenersatz, wenn durch den Fehler eines von uns hergestellten, verkauften oder sonst in Verkehr gebrachten Produktes eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschäftigt wird.
12. Software
An gelieferter Software erhält der Kunde ein nicht ausschließlich, einfaches Recht der Nutzung für den eigenen Betrieb. Ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung darf der Kunde keine Kopien von der Software anfertigen und/oder diese Dritten in irgendeiner Form zugänglich machen. Vertreibt der Kunde die Software in seinem gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter, so ist der Kunde berechtigt, sein
Nutzungsrecht im Rahmen der Sätze 1 und 2 auf seine Kunden zu übertragen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Firma. Für sämtliche Streitigkeiten oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Auflösung wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Wien für Handelssachen zuständigen Gerichtes vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
13.2 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns findet ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
14. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiters eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.